(*)Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
§ 1. Für Studierende, die vor 1.10.2016 mindestens eine Übung oder einen Klausurenkurs aus dem Fach Verfassungsrecht und/oder dem Fach Verwaltungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben, gelten die neuen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Anmeldevoraussetzungen zur (mündlichen) Fachprüfung aus Verwaltungsrecht nicht nur durch die erfolgreiche Absolvierung der (neuen) UE Öffentliches Recht II (2), sondern auch durch eine bis 30.9.2017 erfolgreich abgelegte, den bisher geltenden Vorschriften entsprechende schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht erfüllt werden können.
§ 2. Für Studierende, die vor 1.10.2016 die schriftliche Fachprüfung aus Verfassungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt haben, bis zu diesem Zeitpunkt aber noch keine der in § 1 genannten Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgreich absolviert haben, gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Antritt zur schriftlichen Fachprüfung aus Verwaltungsrecht die erfolgreiche Absolvierung
1. des (neuen) KS Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit des Öffentlichen Rechts sowie entweder des (neuen) KS Staats- und Verwaltungsorganisation oder des (neuen) KS Staats- und Verwaltungshandeln; oder
2. der (neuen) AG Öffentliches Recht II voraussetzt.
§ 3. Um Studierenden im Sinne der §§ 1 und 2 die Erfüllung der dort normierten alternativen Anmeldevoraussetzungen zur (mündlichen) Fachprüfung aus Verwaltungsrecht zu ermöglichen, sind im Studienjahr 2016/17 zu allen sechs Rahmenterminen schriftliche Fachprüfungen aus Verwaltungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften anzubieten.
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