(*)Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
§ 1. Für Studierende, die vor 1.3.2017 eine Übung aus dem Fach Bürgerliches Recht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben, gelten die neuen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Anmeldevoraussetzungen zur (mündlichen) Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht nicht nur durch die erfolgreiche Absolvierung der (neuen) UE Bürgerliches Recht, sondern auch durch eine bis 30.9.2017 erfolgreich abgelegte, den bisher geltenden Vorschriften entsprechende schriftliche Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht erfüllt werden können.
§ 2. Um Studierenden die Erfüllung der in § 1 normierten alternativen Anmeldevoraussetzungen zur (mündlichen) Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht zu ermöglichen, sind
1. im WS 2016/17 Übungen aus dem Fach Bürgerliches Recht nach den bisher geltenden Vorschriften; und
2. im Studienjahr 2016/17 zu allen sechs Rahmenterminen schriftliche Fachprüfungen aus Bürgerlichem Recht nach den bisher geltenden Vorschriften
anzubieten.
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