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Detailed information |
Pre-requisites |
(*)Erfolgreiche Absolvierung der Arbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II.
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
Diese Voraussetzungen gelten nicht für Studierende, die vor 1.10.2016 mindestens eine Übung oder einen Klausurenkurs aus dem Fach Verfassungsrecht und/oder dem Fach Verwaltungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben.
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2019 geltenden Fassung:
Diese Voraussetzungen gelten nicht für Studierende, die vor 1.3.2019 mindestens drei der folgenden Kurse erfolgreich absolviert haben: KS Staats- und Verwaltungsorganisation I, KS Staats- und Verwaltungshandeln, KS Grundrechte I, KS Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit Öffentlichen Rechts.
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Original study plan |
Diploma programme Law 2021W |
Objectives |
(*)Die Studierenden sind in der Lage, auf Grundlage des in relevanten Lehrveranstaltungen (KS Staats- und Verwaltungsorganisation I, KS Staats- und Verwaltungshandeln, KS Grundrechte I, KS Verwaltungsverfahren und Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts I sowie VL Besonderes Verwaltungsrecht) erlernten und in der AG und der UE Öffentliches Recht II (1) vertieften Stoffes Fälle zu lösen sowie Schriftsätze (Antrag, Bescheid, Verwaltungsgerichtliches Erkenntnis, Bescheid-, Maßnahmen- und Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den VwGH, Erkenntnisbeschwerde an den VfGH, Individualantrag auf Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertragsprüfung an den VfGH) und Rechtsgutachten zu verfassen.
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Subject |
(*)Die UE Öffentliches Recht II (2) dient der strukturierten Wissensüberprüfung. Sie findet in der zweiten Hälfte des Semesters statt.
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Criteria for evaluation |
(*)Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage schriftlicher Klausurarbeiten mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten (gerechnet ab Bekanntgabe der Aufgabenstellung bis zur Abgabe der Prüfungsarbeit). Angeboten werden vier Klausuren (eine davon als Nachklausur am Ende der das Semester abschließenden Ferien), bei denen maximal jeweils 50 Punkte vergeben werden.
Bei der ersten Klausur ist eine Bescheidbeschwerde oder eine Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht oder eine Revision an den VwGH und bei der zweiten Klausur eine Erkenntnisbeschwerde (Beschlussbeschwerde) oder ein Individualantrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung an den VfGH zu verfassen. Daneben sind auch den Schriftsatz ergänzende Fragestellungen zulässig.
Bei der dritten Klausur und der Nachklausur kann jeder der oben (unter „Ziele“) genannten Schriftsätze oder ein Rechtsgutachten zu verfassen sein.
Für die positive Absolvierung der Lehrveranstaltung müssen jedenfalls bei der dritten Klausur oder der Nachklausur mehr als 25 Punkte erreicht werden. Unter dieser Voraussetzung werden für die Gesamtbewertung die besten drei Ergebnisse für die Beurteilung herangezogen.
Bewertungsschema:
131,5 bis 150 Punkte = SGT1
112,5 bis 131 Punkte = GUT2
93,5 bis 112 Punkte = BEF3
75,5 bis 93 Punkte = GEN4
75 und weniger Punkte = NGD5
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Methods |
(*)Zur Qualitätssicherung ist die Lehrveranstaltung von Personen, die gemäß § 30 Abs 1 ST-StR zur Abhaltung von Diplomprüfungen aus den Fächern Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht berechtigt sind, abzuhalten.
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Language |
German |
Study material |
(*) In der jeweils aktuellen Auflage:
- Medienkoffer Leitl-Staudinger (Hrsg.), Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht
oder
- Hauer, Gerichtsbarkeit öffentlichen Rechts
- Hauer, Staats- und Verwaltungshandeln
- Hengstschläger/ Leeb, Grundrechte
- Hengstschläger/ Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht
- Janko, Staats- und Verwaltungsorganisation
- Leitl-Staudinger, Besonderes Verwaltungsrecht
- Hauer/ Metzler, Schriftsatzmuster Öffentliches Recht
- Madlsperger/ Strasser, Gesetzestexte Öffentliches Recht II
oder gleichwertige Studienliteratur
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Changing subject? |
No |
Further information |
(*)Durchführung als Blocklehrveranstaltung (jeweils in der zweiten Semesterhälfte)
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