Criteria for evaluation |
(*)1. 2-stündige Klausur
2. Hausarbeit bzw weitere 2-stündige Klausur 3. 3-stündige Klausur zu Semesterende, die positiv zu absolvieren ist („Abschlussklausur“). Zu dieser verpflichtenden Klausur wird nur zugelassen, wer an beiden vorangegangenen Arbeiten teilgenommen und mindestens eine der beiden Arbeiten positiv absolviert hat.
4. Eine Wiederholungsmöglichkeit der 3-stündigen Klausur jeweils am Ende der Ferien („Hoffnungsklausur“).
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
Studierende, die die Übung aus dem Fach Strafrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben und zur schriftlichen Fachprüfung aus Strafrecht nach den bisher geltenden Vorschriften nicht mehr als zweimal erfolglos angetreten sind, können bei der erstmaligen Absolvierung der Übung Strafrecht II verlangen, dass die bei der bisher absolvierten Übung erzielte Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der besseren der beiden ersten Arbeiten tritt. Die Gesamtnote ergibt sich in diesem Fall aus der Beurteilung der bisherigen Übung und jener aus Abschluss- bzw Hoffnungsklausur, wobei den letzten beiden stärkeres Gewicht zukommt. An der ersten Klausur sowie an der Hausarbeit bzw der allenfalls alternativ vorgesehenen zweiten Klausur ist auch bei Anrechnung der bisherigen Übung teilzunehmen.
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