(*)Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
§ 1. Für Studierende, die vor 1.10.2016 mindestens eine Übung oder einen Klausurenkurs aus dem Fach Verfassungsrecht und/oder dem Fach Verwaltungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben, gelten die neuen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Anmeldevoraussetzungen zur (mündlichen) Fachprüfung aus Verfassungsrecht nicht nur durch die erfolgreiche Absolvierung der (neuen) UE Öffentliches Recht II (2), sondern auch durch eine bis 30.9.2017 erfolgreich abgelegte, den bisher geltenden Vorschriften entsprechende schriftliche Fachprüfung aus Verfassungsrecht erfüllt werden können.
§ 2. Für Studierende, die vor 1.10.2016 die schriftliche Fachprüfung aus Verwaltungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt haben, aber noch keine der in § 1 genannten Lehrveranstaltungsprüfungen erfolgreich absolviert haben, gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Antritt zur schriftlichen Fachprüfung aus Verfassungsrecht die erfolgreiche Absolvierung
1. des (neuen) KS Grundrechte I und entweder des (neuen) KS Staats- und Verwaltungsorganisation oder des (neuen) KS Staats- und Verwaltungshandeln; oder
2. der (neuen) AG Öffentliches Recht II voraussetzt.
§ 3. Um Studierenden im Sinne der §§ 1 und 2 die Erfüllung der dort normierten alternativen Anmeldevoraussetzungen zur (mündlichen) Fachprüfung aus Verfassungsrecht zu ermöglichen, sind im Studienjahr 2016/17 zu allen sechs Rahmenterminen schriftliche Fachprüfungen aus Verfassungsrecht nach den bisher geltenden Vorschriften anzubieten.
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