Anmeldevoraussetzungen |
Die Anmeldung setzt alternativ
• den positiven Abschluss („mit Erfolg teilgenommen“) von drei Kursen aus den KS Sachenrecht, KS Schuldrecht Allgemeiner Teil, KS Schuldrecht Besonderer Teil: gesetzliche Schuldverhältnisse und KS Schuldrecht Besonderer Teil: besondere Vertragstypen; oder
• den positiven Abschluss der AG Bürgerliches Recht und eines dieser Kurse voraus.
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
Diese Voraussetzungen gelten nicht für Studierende, die vor 1.3.2017 mindestens eine Übung aus dem Fach Bürgerliches Recht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben.
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Beurteilungskriterien |
Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage schriftlicher Prüfungsarbeiten. Inwieweit im Präsenzstudium mündliche Mitarbeit in die Gesamtbeurteilung einfließt, wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
Angeboten werden eine Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten, eine weitere Prüfungsarbeit (90-minütige Klausur oder Hausarbeit) und zwei Klausuren mit einer Dauer von 180 Minuten (eine davon als Nachklausur in den das Semester abschließenden Ferien), wobei zu den 180-minütigen Klausuren nur Studierende zugelassen werden, die mindestens eine der beiden vorangegangenen Arbeiten positiv absolviert haben. Die Gesamtnote ergibt sich aus der besseren der ersten beiden Prüfungsarbeiten sowie der (besseren) 180-minütigen Klausur, wobei Letzterer stärkeres Gewicht zukommt.
Der Stoff der UE umfasst die Lehrinhalte der Kurse Sachenrecht, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Schuldrecht Besonderer Teil: gesetzliche Schuldverhältnisse und besondere Vertragstypen sowie den Stoff des Faches Privatrecht I. Außerdem wird zu Semesterbeginn ein weiteres Teilgebiet aus den Vorlesungen Erbrecht, Familienrecht oder Internationales Privatrecht bekanntgegeben, das (nur) im Rahmen der 180-minütigen Klausuren abgeprüft werden kann.
Übergangsbestimmungen zur ab 1.10.2016 geltenden Fassung:
Studierende, die eine Übung aus dem Fach Bürgerliches Recht nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich absolviert haben und zur schriftlichen Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht nach den bisher geltenden Vorschriften nicht mehr als zweimal erfolglos angetreten sind, können bei der erstmaligen Absolvierung der (neuen) UE Bürgerliches Recht verlangen, dass die bei dieser Lehrveranstaltung erzielte Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der besseren der beiden ersten Arbeiten tritt. Die Gesamtnote ergibt sich in diesem Fall aus der Beurteilung der „alten“ Übung und jener der besseren 180-minütigen Klausur, wobei Letzterer stärkeres Gewicht zukommt.
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